Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§ 689 § 691