Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

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