Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Stand: 10.06.2019
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 69 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 – 3 Sa 149/22
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2013 – 20 W 213/12Zitiert von 2
- LAG Hessen, 25.03.2013 – 7 Sa 956/12Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 26.04.2010 – 55 C 15534/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.