Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.08.2001 – I-23 U 6/01
- AG Kassel, 09.10.2012 – 435 C 6301/11
- BGH, 12.01.2006 – VII ZR 2/04Zitiert von 7
- BFH, 13.12.2018 – III R 22/17Beginn der Gebäudeherstellung im InvestitionszulagenrechtZitiert von 2
- BGH, 11.12.2008 – VII ZR 235/06Zitiert von 2
- BFH, 26.08.2021 – V R 13/19Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines ArchitektenvertragesZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 16.09.2025 – 9 O 47/24
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- VG Stade, 12.11.2024 – 6 A 1828/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-1 (1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-2 (2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-3 (3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.