Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-1 (1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-2 (2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-3 (3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

§ 2a § 4