Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-1 (1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-2 (2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/3#abs-3 (3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 3 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.08.2001 – I-23 U 6/01
- AG Kassel, 09.10.2012 – 435 C 6301/11
- BGH, 12.01.2006 – VII ZR 2/04Zitiert von 7
- BGH, 11.12.2008 – VII ZR 235/06Zitiert von 2
- BFH, 26.08.2021 – V R 13/19Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines ArchitektenvertragesZitiert von 10
- VG Stade, 12.11.2024 – 6 A 1828/20
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 16.09.2025 – 9 O 47/24
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- OLG Celle, 07.02.2024 – 14 U 12/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.