Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.