Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund57 Entscheidungen

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

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