Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 599 Haftung des Verleihers
Stand: 10.06.2019
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 599 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 14.07.2005 – 14 U 17/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.10.2011 – I-13 U 52/11
- BGH, 07.07.2022 – IX ZR 144/20Abstandnahme vom Urkundenprozess nach Hinweis auf Erfolglosigkeit im BerufungsverfahrenZitiert von 8
- BGH, 26.04.2016 – VI ZR 467/15Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens: Voraussetzungen einer stillschweigenden Vereinbarung über einen Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit im nachbarschaftlichen GefälligkeitsverhältnisZitiert von 2
- BGH, 24.09.2013 – I ZR 187/12Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft bei Änderung eines Verteilungsplans für Einnahmen aus der Verwertung eines Musikwerks - Verrechnung von Musik in WerbefilmenZitiert von 36
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 118/08Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen DrittenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.12.2023 – 24 U 18/23
- KG, 23.09.2021 – 1 U 1027/20
- OLG Hamm, 17.11.2017 – 7 U 45/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 599 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.