Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 599 Haftung des Verleihers
Stand: 10.06.2019
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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BGBStand: 10.06.2019
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.