Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Stand: 10.06.2019
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 567b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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