Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 531 Widerrufserklärung

Stand: 10.06.2019

Bund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/531#abs-1 (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/531#abs-2 (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

§ 530 § 532