Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 445c Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
Stand: 01.01.2022
Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 445c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2123)
BGBl. I S. 2123
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