Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 357b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3483)
BGBl. I S. 3483
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