Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 21.09.2000 – 1 StR 257/00Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2012 – 8 U 150/11
- ArbG Iserlohn, 01.09.2009 – 5 Ca 2545/08Zitiert von 1
- FG Köln, 01.12.2006 – 5 K 2566/04
- LG Braunschweig, 17.09.2004 – 4 O 1240/04 (151)
- BPatG, 12.03.2003 – 26 W (pat) 177/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 338 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 338 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.