Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312i?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312i?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312i?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 312i geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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