Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Wird zitiert von 93 Entscheidungen zu § 256 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.11.2002 – 15 W 150/02Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 21.01.2008 – I-1 U 152/07
- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 14/99 RVertragszahnarztrecht: Vierjährige Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Rostock, 08.03.2022 – 4 U 51/21Fondsgebundene Rentenversicherung: Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts bei unvollständiger Verbraucherinformation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Koblenz, 29.12.2020 – 3 U 383/20Zitiert von 4
- OLG Rostock, 17.12.2020 – 4 U 21/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Frankfurt am Main, 02.07.2025 – 2-06 O 116/25Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation und des Umfangs der Geschäftstätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Duisburg, 08.04.2025 – 6 O 295/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.