Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.11.2002 – 15 W 150/02Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 21.01.2008 – I-1 U 152/07
- OLG Rostock, 08.03.2022 – 4 U 51/21Zitiert von 14
- OLG Koblenz, 29.12.2020 – 3 U 383/20Zitiert von 4
- OLG Rostock, 17.12.2020 – 4 U 21/20Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 26.07.2018 – 6 Sa 1094/17
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 02.07.2025 – 2-06 O 116/25Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation und des Umfangs der Geschäftstätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Duisburg, 08.04.2025 – 6 O 295/24
- OLG Dresden, 01.11.2024 – 13 U 651/23Zitiert von 1
85 Entscheidungen zu § 256 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.