Gesetze / Bauforderungssicherungsgesetz
BauFordSiG§ 2
Stand: 10.06.2019
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 BauFordSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2021 – 5 StR 273/20Strafverfahren: Inhalt der KognitionspflichtZitiert von 5
- BVerfG, 27.01.2011 – 1 BvR 3222/09Nichtannahmebeschluss: teils unzulässige, teils unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Bauforderungssicherungsgesetz (juris: BauFordSiG) - Substantiierungsanforderungen bei Rüge einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit betroffener Bauunternehmer gerechtfertigt - Beobachtungspflicht des GesetzgebersZitiert von 38
- LG Rottweil, 02.10.2015 – 2 O 291/14Zitiert von 1
- OLG Rostock, 21.01.2022 – 5 U 236/20
- OLG Köln, 12.06.2024 – 16 U 84/23
- OLG Brandenburg, 16.11.2011 – 4 U 202/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 19.12.2024 – 2 U 98/23
- LG Köln, 22.05.2023 – 17 O 99/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 25.07.2018 – 7 U 98/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BauFordSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.