Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 244 Fremdwährungsschuld

Stand: 10.06.2019

Bund42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/244#abs-1 (1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/244#abs-2 (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

§ 243 § 245