Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 240a Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/240a?asof=2022-07-02#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/240a?asof=2022-07-02#abs-2 (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 240a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.