Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 238 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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