Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Für diese gilt das Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 1 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 13.06.2024 – M 28 K 21.4505
- VGH Bayern, 11.12.2023 – 8 CS 23.1686Zitiert von 3
- VG Ansbach, 14.02.2023 – AN 3 K 20.01764
- VGH Bayern, 11.01.2023 – 8 CS 22.2081
- VGH Bayern, 11.01.2023 – 8 CS 22.2079Zitiert von 7
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.02.2021 – 8 B 20.2352Recht zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstükeigentümer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 1 BayStrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.