Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayStrWG

Art. 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern7 Entscheidungen

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Für diese gilt das Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

→Art. 2