Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

←§ 2224 →§ 2226