Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Stand: 10.06.2019
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.