Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2173 Forderungsvermächtnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2022 – 10 U 200/20
- OLG Karlsruhe, 24.03.2005 – 9 U 152/04
- OLG Hamm, 09.02.2023 – 10 U 117/22
- LG Rottweil, 05.02.2004 – 2 O 186/03
- BGH, 23.05.2001 – IV ZR 144/00
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 – 5 U 22/21Zitiert von 5
6 Entscheidungen zu § 2173 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.