Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 10.02.2025 – 7 W 96/24
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- LG Köln, 02.10.2018 – 30 O 98/18
- OLG Hamm, 12.07.2005 – 10 U 19/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.