Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

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