Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
Stand: 10.06.2019
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 10.02.2025 – 7 W 96/24
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- LG Köln, 02.10.2018 – 30 O 98/18
- OLG Hamm, 12.07.2005 – 10 U 19/03Zitiert von 1
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