Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2035#abs-1 (1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2035#abs-2 (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 2034 § 2036