Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2035#abs-1 (1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2035#abs-2 (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 2035 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.10.2001 – IV ZR 268/00Zitiert von 2
- BFH, 09.07.2014 – II R 50/12Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen MiterbenZitiert von 8
- BGH, 25.04.2005 – II ZR 224/03Zitiert von 1
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 5/15Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung auf den üblichen Betrag bei Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision im KaufvertragZitiert von 14
- BGH, 19.01.2011 – IV ZR 169/10Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erbanteilserwerbers
- FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2012 – 11 K 11198/09
Zuletzt entschieden
- FG München, 29.01.2025 – 4 K 632/24
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2023 – 17 U 122/22
- LG Düsseldorf, 14.10.2011 – 13 O 221/11 U.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2035 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.