Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1996#abs-1 (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1996#abs-2 (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1996#abs-3 (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1996 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 16.12.2019 – 3 W 127/19
- KG, 06.04.2023 – 16 UF 34/23Zitiert von 1
- OLG Rostock, 20.03.2023 – 3 W 5/23Zitiert von 1
- KG, 28.11.2022 – 16 UF 129/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 17.07.2003 – 15 W 459/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 1996 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.