Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
Stand: 10.06.2019
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.