Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

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