Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
Stand: 10.06.2019
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.