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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5252

BGBl. 2021 I S. 5252 · 4.054 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5252
                                    Gesetz
                   zur Änderung der Strafprozessordnung

–
       Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des
Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung
               (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
                                           Vom 21. Dezember 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   § 362 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
   mikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

  „5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-

      gebracht werden, die allein oder in Verbindung

      mit früher erhobenen Beweisen dringende

      Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene

      Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafge-
      setzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des

      Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens ge-
      gen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1
      und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegs-
      verbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1
      Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verur-
      teilt wird.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   § 194 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3515) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Ver-
   brechen erwachsen sind,
2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis,
   soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis
   entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf
   die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur
   Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
              Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-

machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;

1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert

worden ist, wird folgender § 63 angefügt:

                        „§ 63

         Überleitungsvorschrift zum Gesetz
      zur Änderung der Strafprozessordnung –
   Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten
  zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO
  und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung
  (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
   § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem
30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an
diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten An-
sprüche anzuwenden.“

                       Artikel 4
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2021, Seite 5253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5253

                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                   Berlin, den 21. Dezember 2021

                             Der Bundespräsident
                                  Steinmeier

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin
                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                          Christine Lambrecht

                             Der Bundesminister
                       des Innern, für Bau und Heimat
                               Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5252. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5b426fbb7e518d2a….