Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1921#abs-1 (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1921#abs-2 (2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1921#abs-3 (3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1921 aufgehoben durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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