Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Stand: 01.01.2023
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1848 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
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