Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1919 aufgehoben durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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