Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1900#abs-1 (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1900#abs-2 (2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1900#abs-3 (3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1900#abs-4 (4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1900#abs-5 (5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1900 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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