Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins Bund Außer Kraft — § 1857a ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019. Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu. Fachanwälte für Familienrecht finden