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§ 1857a BGB — Befreiung des Jugendamts und des Vereins

Bürgerliches Gesetzbuch

Außer Kraft: § 1857a ist seit 01.01.2023 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.