Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1854?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1854?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1854?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1854 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.