Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836e#abs-1 (1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836e#abs-2 (2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 1836e Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 1836e geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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