Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1787?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1787?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1787 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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