§ 1618a BGB — Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Bürgerliches Gesetzbuch

Außer Kraft: § 1618a ist seit 01.05.2025 nicht mehr im BGB enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.