Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 160 Haftung während der Schwebezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/160#abs-1 (1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/160#abs-2 (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 160 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.12.2022 – 6 A 2253/20Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 – OVG 9 S 57.11Zitiert von 1
- BGH, 31.10.2003 – IXa ZB 200/03Zitiert von 6
- BGH, 22.10.2003 – XII ZR 112/02Zitiert von 6
- BGH, 18.05.2000 – VII ZR 178/99Zitiert von 3
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 13/21 R(Krankenversicherung - Arzneimittelpreisvereinbarung gemäß § 129a SGB 5 zwischen Krankenkasse und Krankenhausapotheke - kein revisibles Recht - Streit über Rückerstattung von zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer auf individuell hergestellte parenterale zytostatikahaltige Zubereitungen nach rückwirkender Änderung der Rechtsauffassung der Steuerverwaltung - ergänzende Vertragsauslegung - planwidrige Regelungslücke)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.09.2025 – 6 K 4064/22
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2022 – 11 Verg 5/22Zitiert von 4
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 30/21 RKrankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern - Vertragsfreiheit - Zulässigkeit der Vorbereitung des Vertragsschlusses durch Optionsvertrag unter Beteiligung Dritter - nur in Bezirk des Landessozialgerichts anwendbarer "typischer" Vertrag - Bindung des Revisionsgerichtes an Vertragsauslegung der VorinstanzZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.