Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 160 Haftung während der Schwebezeit

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/160#abs-1 (1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/160#abs-2 (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

§ 159 § 161