Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1563#abs-1 (1) Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1563#abs-2 (2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1563#abs-3 (3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 1563 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.