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BGB

§ 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1563#abs-1 (1) Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1563#abs-2 (2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1563#abs-3 (3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 1469 § 1471