Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1301 Rückgabe der Geschenke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 13.04.2005 – XII ZR 296/00Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 09.02.2016 – 3 U 8712
- OLG Schleswig, 06.12.2013 – 10 UF 35/13
- OLG Oldenburg, 19.03.2009 – 11 W 1/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.03.1995 – 3 U 74/94Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 1301 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.