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Artikel 3 · BT-Drs. 15/1853 · S. 16
Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen
Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 Die Inhaltsüberschrift wird an die Änderung der Vorschrift angeglichen. Zu Nummer 2 Nach Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie über Fi- nanzsicherheiten ist zu gewährleisten, dass jede als be- schränkt dingliches Sicherungsrecht bestellte Finanzsicher- heit vereinbarungsgemäß verwertet werden kann, ohne dass die Verwertung durch eine Auktion oder auf eine andere Art und Weise vorgeschrieben sein darf. Darüber hinaus sind nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie Sicherungsvereinbarungen zuzulassen, die es dem Siche- rungsnehmer ermöglichen, eine Finanzsicherheit im Ver- wertungsfall nicht nur freihändig zu verkaufen, sondern sich auch anzueignen und anschließend den Wert mit den maß- geblichen Verbindlichkeiten zu verrechnen oder an Zah- lungs statt anzunehmen. Dies erfordert eine Änderung der Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuchs (BGB) über die Pfandverwertung für Sicherungsgeschäfte der nach Artikel 1 Abs. 2 der Richt- linie erfassten Stellen, insbesondere der Kreditinstitute. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1853 Nach geltendem Recht ist der freihändige Verkauf von Finanzsicherheiten in Form von Aktien, Inhaberpapieren, Orderpapieren und Forderungen mit einem Börsen- oder Marktwert, um die es hier geht, nur zulässig durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung ermächtigte Person und erst nach Eintritt der Pfandreife (vgl. für Inhaberpapiere: §§ 1293, 1245 Abs. 2, § 1235 Abs. 2, § 1221 BGB). Auch eine Ver- fallvereinbarung ist vor Eintritt der Verkaufsberechtigung nicht erlaubt (§ 1229 BGB). Der neue § 1259 BGB-E erfasst als Ausnahmevorschrift nur gewerbliche Geschäfte der oben genannten Stellen unterein- ander und mit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.829 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1853, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.218–77.047 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 1cc62a3a3111e07d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP