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§ 1236 BGB — Durchführung der Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.