Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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