Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1241 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- BVerwG, 28.03.2018 – 8 C 9/17Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäßZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 – I-3 VA 2/08
- OLG Köln, 08.10.2003 – 13 U 168/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.