Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 17.02.2017 – 4 A 1661/14
- BVerwG, 28.03.2018 – 8 C 9/17Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäßZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 – I-3 VA 2/08
- OLG Köln, 08.10.2003 – 13 U 168/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.