Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LSG Hessen, 25.11.2013 – L 9 AS 591/11
- VG Stuttgart, 15.11.2013 – 5 K 4397/11Zitiert von 2
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
- BGH, 22.02.2010 – II ZR 287/07Anwendbares Recht auf sachenrechtliche Tatbestände beim nachträglichen Ortswechsel der im Inland gelagerten Sachen; Eigentumsübertragung im Besitzmittlungsverhältnis und gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts bei Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren BesitzerZitiert von 3
4 Entscheidungen zu § 1206 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.