Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Hamm, 03.12.2009 – 15 Wx 211/09
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Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.