Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1203 Zulässige Umwandlungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

§ 1202 § 1204