Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1195 Inhabergrundschuld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 – 10 K 10080/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.04.2015 – I-12 U 39/14
- OLG Köln, 20.03.2013 – 13 U 25/13Zitiert von 1
- OLG Celle, 28.02.2002 – 4 U 156/01Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 1195 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.