Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1195 Inhabergrundschuld

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

§ 1194 § 1196