Gesetze / BGA-Nachfolgegesetz

BGA-NachfG

§ 8 Übergangspersonalrat

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den gemäß den §§ 1 und 2 zu errichtenden Bundesinstituten statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinstituten von dem bisherigen Personalrat beim Bundesgesundheitsamt als gemeinsamen Übergangspersonalrat der Bundesinstitute wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die Wahlvorstände für die Durchführung der Personalratswahlen in den Bundesinstituten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

§ 7