§ 8 Übergangspersonalrat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den gemäß den §§ 1 und 2 zu errichtenden Bundesinstituten statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinstituten von dem bisherigen Personalrat beim Bundesgesundheitsamt als gemeinsamen Übergangspersonalrat der Bundesinstitute wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die Wahlvorstände für die Durchführung der Personalratswahlen in den Bundesinstituten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 4b des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. 2002 I S. 3082
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