§ 8 Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens am 26. November 2020 Neuwahlen des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 4b des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. 2002 I S. 3082
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