Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz

BFStrMG

§ 4c Zulassungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4c#abs-1 (1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

1.
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
2.
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
3.
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
4.
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
5.
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4c#abs-2 (2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

§ 4b § 4d