Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 2 Mautschuldner
Mautschuldner ist die Person,
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.