Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 308/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 307/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen BundesbahnZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 05.09.2022 – 25 K 1765/19.WI.DZitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 01.07.2022 – S 4 R 154/20Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – S 4 R 115/21Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – S 4 R 122/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – S 4 R 123/21Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – S 4 R 117/21Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – S 4 R 118/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BEZNG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/4#abs-1 (1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/4#abs-2 (2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.