Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz

BEZNG

§ 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/4#abs-1 (1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/4#abs-2 (2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.

§ 3 § 5